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upc:antrag_auf_beweissicherung

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Antrag auf Beweissicherung

Regel 192 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Beweissicherung, einschließlich der Angabe der beantragten Maßnahmen und der Gründe für die Notwendigkeit der Beweissicherung.

Regel 192 (1) EPGVO → Einreichung des Antrags
Ein Antrag auf Beweissicherung kann von einer Partei bei der Kammer gestellt werden, bei der das Verletzungsverfahren anhängig ist. Wird der Antrag vor Einleitung des Verfahrens gestellt, muss er bei der Kammer eingereicht werden, bei der das Verfahren eingeleitet werden soll.

Regel 192 (2) EPGVO → Inhalt des Antrags
Der Antrag muss bestimmte Angaben enthalten, darunter die beantragten Maßnahmen, den Ort der Beweismittel, die Gründe für die Maßnahmen und die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Antrag stützt.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/antrag_auf_beweissicherung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1