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upc:beweissicherung_ohne_anhoerung_des_antragsgegners

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Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners

Regel 192.3 EPGVO erlaubt dem Antragsteller zu beantragen, dass Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet werden.

Regel 192.3 EPGVO

Beantragt der Antragsteller die Anordnung von Maßnahmen der Beweissicherung ohne Anhörung der anderen Partei (im Folgenden „der Antragsgegner“), muss in dem Antrag auf Beweissicherung insbesondere im Hinblick auf Regel 197 zusätzlich begründet werden, warum der Antragsgegner nicht gehört werden soll. Der Antragsteller ist verpflichtet, alle ihm bekannten Tatsachen offenzulegen, welche die Entscheidung des Gerichts darüber, ob eine Anordnung ohne Anhörung des Antragsgegners zu erlassen ist, beeinflussen könnten. Der Antrag wird erst in das Register eingetragen, wenn der Antragsgegner gemäß Regel 197.2 benachrichtigt wurde.

siehe auch

Regel 192 → Antrag auf Beweissicherung
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Beweissicherung, einschließlich der Angabe der beantragten Maßnahmen und der Gründe für die Notwendigkeit der Beweissicherung.

upc/beweissicherung_ohne_anhoerung_des_antragsgegners.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 08:54 von mfreund