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upc:verfahrenssprache_des_antrags

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Verfahrenssprache des Antrags auf Beweissicherung

Regel 192.4 EPGVO legt fest, dass der Antrag in der Verfahrenssprache verfasst sein muss, abhängig davon, ob das Hauptverfahren bereits eingeleitet wurde.

Regel 192.4 EPGVO

Wird der Antrag auf Beweissicherung gestellt, nachdem das Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet worden ist, muss er in der Verfahrenssprache verfasst sein. Wird der Antrag gestellt, bevor das Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet worden ist, gilt Regel 14 entsprechend.

siehe auch

Regel 192 → Antrag auf Beweissicherung
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Beweissicherung, einschließlich der Angabe der beantragten Maßnahmen und der Gründe für die Notwendigkeit der Beweissicherung.

upc/verfahrenssprache_des_antrags.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 08:54 von mfreund