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upc:inhalt_des_antrags_auf_beweissicherung

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Inhalt des Antrags auf Beweissicherung

Regel 192.2 EPGVO beschreibt die Angaben, die im Antrag auf Beweissicherung enthalten sein müssen, einschließlich der beantragten Maßnahmen und der Gründe für deren Notwendigkeit.

Regel 192.2 EPGVO

Der Antrag auf Beweissicherung muss enthalten:

(a) die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (i),

(b) eine klare Angabe der beantragten Maßnahmen [Regel 196.1] einschließlich des genauen Orts, an dem sich die zu sichernden Beweismittel bekanntermaßen befinden oder an dem man sie aus gutem Grund vermutet,

(c) die Gründe, warum die vorgeschlagenen Maßnahmen erforderlich sind, um die maßgeblichen Beweismittel zu sichern, und

(d) die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Antrag stützt. Ist noch kein Hauptverfahren in der Sache bei dem Gericht eingeleitet worden, muss der Antrag zusätzlich eine kurze Beschreibung der Klage enthalten, die beim Gericht eingereicht werden soll, sowie die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf welche die Klage gestützt werden kann.

siehe auch

Regel 192 → Antrag auf Beweissicherung
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Beweissicherung, einschließlich der Angabe der beantragten Maßnahmen und der Gründe für die Notwendigkeit der Beweissicherung.

upc/inhalt_des_antrags_auf_beweissicherung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 08:54 von mfreund