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Regel 196 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.
Regel 196.1 EPGVO → Maßnahmen zur Beweissicherung
Beschreibt die spezifischen Maßnahmen, die das Gericht zur Beweissicherung anordnen kann.
Regel 196.2 EPGVO → Verwendung der Beweissicherungsergebnisse
Regelt die Verwendung der Ergebnisse der Beweissicherung im entsprechenden Verfahren.
Regel 196.3 EPGVO → Vollstreckbarkeit der Anordnung
Erläutert die Vollstreckbarkeit der Anordnung und die Bedingungen, die das Gericht festlegen kann.
Regel 196.4 EPGVO → Benennung der ausführenden Person
Beschreibt die Anforderungen an die Person, die die Maßnahmen zur Beweissicherung ausführt.
Regel 196.5 EPGVO → Anforderungen an die ausführende Person
Erläutert die Anforderungen an die Fachkenntnis, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der ausführenden Person.
Regel 196.6 EPGVO → Sicherheitsleistung des Antragstellers
Regelt die Sicherheitsleistung, die der Antragsteller möglicherweise erbringen muss.
Regel 196.7 EPGVO → Berufung gegen die Anordnung
Beschreibt die Möglichkeit, Berufung gegen die Anordnung der Beweissicherung einzulegen.
EPGVO, Teil 2, Kapitel 4 → Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion
Beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht.
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