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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:verwendung_der_beweissicherungsergebnisse

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Verwendung der Beweissicherungsergebnisse

Regel 196.2 EPGVO regelt die Verwendung der Ergebnisse der Beweissicherung im entsprechenden Verfahren.

Regel 196.2 EPGVO

Sofern vom Gericht nicht anders angeordnet, muss eine Anordnung der Beweissicherung den Hinweis enthalten, dass das Ergebnis der Maßnahmen zur Beweissicherung nur im entsprechenden Verfahren in der Sache verwendet werden darf.

siehe auch

Regel 196 → Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung
Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.

upc/verwendung_der_beweissicherungsergebnisse.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 16:31 von mfreund