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upc:anforderungen_an_die_ausfuehrende_person

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Anforderungen an die ausführende Person

Regel 196.5 EPGVO erläutert die Anforderungen an die Fachkenntnis, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der ausführenden Person.

Regel 196.5 EPGVO

Die Person nach Absatz 4 muss eine Fachperson oder ein Sachverständiger sein und Sachkunde, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleisten. Soweit dies sachgerecht und nach dem geltenden nationalen Recht zulässig ist, kann diese Person ein Gerichtsvollzieher sein oder von einem Gerichtsvollzieher unterstützt werden. Auf keinen Fall darf ein Unternehmensangehöriger des Antragstellers bei dem Vollzug der Maßnahmen anwesend sein.

siehe auch

Regel 196 → Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung
Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.

upc/anforderungen_an_die_ausfuehrende_person.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 16:31 von mfreund