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upc:sicherheitsleistung_des_antragstellers

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Sicherheitsleistung des Antragstellers

Regel 211 (5) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, vom Antragsteller eine Sicherheitsleistung zu verlangen, um den Antragsgegner für eventuelle Schäden zu entschädigen.

Regel 211 (5) EPGVO

Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller für die im Falle der Aufhebung der Anordnung einstweiliger Maßnahmen durch das Gericht eventuell von ihm zu leistende angemessene Entschädigung des Antragsgegners für den Schaden, den dieser wahrscheinlich erleiden wird, angemessene Sicherheit zu leisten hat. Sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, trifft das Gericht eine solche Anordnung, wenn die einstweiligen Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet wurden. Das Gericht entscheidet darüber, ob die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft erfolgen soll. Die Anordnung wird erst wirksam, wenn die Sicherheitsleistung an den Antragsgegner gemäß der Anordnung des Gerichts erfolgt ist.

siehe auch

Regel 211 EPGVO → Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.

upc/sicherheitsleistung_des_antragstellers.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1