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upc:abschluss_des_zwischenverfahrens

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Abschluss des Zwischenverfahrens

Regel 110 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien und den Vorsitzenden Richter über den Abschluss des Zwischenverfahrens informiert und das mündliche Verfahren unverzüglich beginnt.

Regel 110 (1) EPGVO → Information über den Abschluss des Zwischenverfahrens
Sobald der Berichterstatter den Stand der Vorbereitung des Verfahrens für angemessen hält, unterrichtet er den Vorsitzenden Richter und die Parteien darüber, dass das Zwischenverfahren im Hinblick auf die mündliche Verhandlung abgeschlossen ist.

Regel 110 (2) EPGVO → Abschluss bei festgesetzten Fristen
Wurden gemäß den Regeln 103 und 104 Fristen festgesetzt, gilt das Zwischenverfahren als zum Ablauf der letzten Frist abgeschlossen.

Regel 110 (3) EPGVO → Beginn des mündlichen Verfahrens
Nach Abschluss des Zwischenverfahrens beginnt das mündliche Verfahren unverzüglich. Der Vorsitzende Richter übernimmt in Absprache mit dem Berichterstatter die Leitung des Verfahrens.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/abschluss_des_zwischenverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1