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upc:abschluss_des_zwischenverfahrens

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Abschluss des Zwischenverfahrens

Regel 101.3 EPGVO legt fest, dass der Berichterstatter das Zwischenverfahren innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens abschließen muss, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

Regel 101.3 EPGVO

Unbeschadet des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schließt der Berichterstatter das Zwischenverfahren innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens ab.

Regel 110 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien und den Vorsitzenden Richter über den Abschluss des Zwischenverfahrens informiert und das mündliche Verfahren unverzüglich beginnt.

Regel 110.1 EPGVO → Information über den Abschluss des Zwischenverfahrens
Der Berichterstatter informiert den Vorsitzenden Richter und die Parteien darüber, dass das Zwischenverfahren abgeschlossen ist.

Regel 110.2 EPGVO → Abschluss bei festgesetzten Fristen
Das Zwischenverfahren gilt als zum Ablauf der letzten Frist abgeschlossen, wenn Fristen gemäß den Regeln 103 und 104 festgesetzt wurden.

Regel 110.3 EPGVO → Beginn des mündlichen Verfahrens
Nach Abschluss des Zwischenverfahrens beginnt das mündliche Verfahren unverzüglich.

siehe auch

Regel 101 → Rolle des Berichterstatters (Verfahrensleitung)
Beschreibt die Aufgaben des Berichterstatters während des Zwischenverfahrens, einschließlich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse.

EPGVO, Teil 1, Kapitel 2 → Zwischenverfahren
Beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Zwischenanhörung und der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.

upc/abschluss_des_zwischenverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/28 08:35 von mfreund