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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:rolle_des_berichterstatters_verfahrensleitung

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Rolle des Berichterstatters (Verfahrensleitung)

Regel 101 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Aufgaben des Berichterstatters während des Zwischenverfahrens, einschließlich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse.

Regel 101 (1) EPGVO → Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung
Der Berichterstatter trifft während des Zwischenverfahrens alle notwendigen Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung.

Regel 101 (2) EPGVO → Gewährleistung eines fairen Verfahrens
Der Berichterstatter ist verpflichtet, ein faires, geregeltes und effizientes Zwischenverfahren zu gewährleisten.

Regel 101 (3) EPGVO → Abschluss des Zwischenverfahrens
Der Berichterstatter schließt das Zwischenverfahren innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens ab.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/rolle_des_berichterstatters_verfahrensleitung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1