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Regel 101 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren und seine Verantwortlichkeiten.
Regel 101.1 EPGVO → Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung im Zwischenverfahren
Der Berichterstatter trifft alle notwendigen Vorbereitungen für die mündliche Verhandlung, einschließlich der Möglichkeit, eine Zwischenanhörung abzuhalten und Befugnisse gemäß Regel 334 auszuüben.
Regel 101.2 EPGVO → Gewährleistung eines fairen Verfahrens
Der Berichterstatter ist verpflichtet, ein faires, geregeltes und effizientes Zwischenverfahren zu gewährleisten.
Regel 101.3 EPGVO → Abschluss des Zwischenverfahrens
Der Berichterstatter schließt das Zwischenverfahren innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens ab, unbeschadet des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 2 → Zwischenverfahren
Beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Zwischenanhörung und der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.
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