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upc:beginn_des_muendlichen_verfahrens

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Beginn des mündlichen Verfahrens

Regel 110.3 EPGVO legt fest, dass nach Abschluss des Zwischenverfahrens das mündliche Verfahren unverzüglich beginnt.

Regel 110.3 EPGVO

Nach Abschluss des Zwischenverfahrens beginnt das mündliche Verfahren unverzüglich. Der Vorsitzende Richter übernimmt in Absprache mit dem Berichterstatter die Leitung des Verfahrens.

siehe auch

Regel 110 → Abschluss des Zwischenverfahrens
Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien und den Vorsitzenden Richter über den Abschluss des Zwischenverfahrens informiert und das mündliche Verfahren unverzüglich beginnt.

upc/beginn_des_muendlichen_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/28 08:35 von mfreund