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upc:information_ueber_den_abschluss_des_zwischenverfahrens

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Information über den Abschluss des Zwischenverfahrens

Regel 110.1 EPGVO legt fest, dass der Berichterstatter den Vorsitzenden Richter und die Parteien darüber informiert, dass das Zwischenverfahren abgeschlossen ist.

Regel 110.1 EPGVO

Sobald der Berichterstatter den Stand der Vorbereitung des Verfahrens für angemessen hält, unterrichtet er den Vorsitzenden Richter und die Parteien darüber, dass das Zwischenverfahren im Hinblick auf die mündliche Verhandlung abgeschlossen ist.

siehe auch

Regel 110 → Abschluss des Zwischenverfahrens
Legt fest, dass der Berichterstatter die Parteien und den Vorsitzenden Richter über den Abschluss des Zwischenverfahrens informiert und das mündliche Verfahren unverzüglich beginnt.

upc/information_ueber_den_abschluss_des_zwischenverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/28 08:35 von mfreund