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Regel 105 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.
Regel 105.1 EPGVO → Durchführung per Telefon- oder Videokonferenz
Legt fest, dass die Zwischenanhörung, sofern möglich, per Telefon- oder Videokonferenz erfolgen sollte.
Regel 105.2 EPGVO → Durchführung im Gericht
Erlaubt die Durchführung der Zwischenanhörung im Gericht unter bestimmten Bedingungen.
Regel 105.3 EPGVO → Sprache der Zwischenanhörung
Erlaubt die Durchführung der Zwischenanhörung in jeder Sprache, auf die sich die Parteivertreter geeinigt haben.
Regel 105.4 EPGVO → Anwendung von Regel 103
Bestimmt, dass Regel 103 entsprechend gilt.
Regel 105.5 EPGVO → Anordnung nach der Zwischenanhörung
Erfordert, dass der Berichterstatter nach der Zwischenanhörung eine Anordnung erlässt, die die getroffenen Entscheidungen enthält.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 2 → Zwischenverfahren
Beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Zwischenanhörung und der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.
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