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Regel 105 (4) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass Regel 103 entsprechend für die Zwischenanhörung gilt.
Regel 103 gilt entsprechend.
Regel 105 EPGVO → Ablauf der Zwischenanhörung
Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.
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