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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:anwendung_von_regel_103

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Anwendung von Regel 103

Regel 105.4 EPGVO bestimmt, dass in der Zwischenanhörung Regel 103 entsprechend gilt.

Regel 105.4 EPGVO

Regel 103 gilt entsprechend.

siehe auch

Regel 105 → Ablauf der Zwischenanhörung
Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.

upc/anwendung_von_regel_103.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/28 08:29 von mfreund