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upc:anordnung_nach_der_zwischenanhoerung

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Anordnung nach der Zwischenanhörung

Regel 105.5 EPGVO erfordert, dass der Berichterstatter nach der Zwischenanhörung eine Anordnung erlässt, die die getroffenen Entscheidungen enthält.

Regel 105.5 EPGVO

Nach der Zwischenanhörung erlässt der Berichterstatter eine Anordnung, die die getroffenen Entscheidungen enthält.

siehe auch

Regel 105 → Ablauf der Zwischenanhörung
Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.

upc/anordnung_nach_der_zwischenanhoerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/28 08:29 von mfreund