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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:durchfuehrung_per_telefon-_oder_videokonferenz

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Durchführung per Telefon- oder Videokonferenz

Regel 105.1 EPGVO legt fest, dass die Zwischenanhörung, sofern möglich, per Telefon- oder Videokonferenz erfolgen sollte.

Regel 105.1 EPGVO

Sofern möglich sollte die Zwischenanhörung per Telefon- oder Videokonferenz erfolgen.

siehe auch

Regel 105 → Ablauf der Zwischenanhörung
Legt fest, dass die Zwischenanhörung vorzugsweise per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt wird und beschreibt den Ablauf der Anhörung.

upc/durchfuehrung_per_telefon-_oder_videokonferenz.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/28 08:28 von mfreund