Anzeigen:
Die durch eine Verletzungshandlung veranlaßte Abmahnung dient, da sie das Streitverhältnis bereits auf einfache und billige Weise vorprozessual beendigen und einen Rechtsstreit vermeiden soll, im Regelfall dem wohlverstandenen Interesse beider Parteien und verbindet diese daher in einer wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung eigener Art, deren Inhalt wegen der jedenfalls im Regelfall gegebenen Interessenüberschneidungen in besonderem Maße durch Treu und Glauben bestimmt wird. Nach der somit im Einzelfall erforderlichen Interessen- und Pflichtenabwägung erscheint es aber geboten, den Verletzer, der durch sein unerlaubtes Handeln dem Verletzten Anlaß zur Abmahnung und - für den Fall des Schweigens auf diese - zum prozessualen Vorgehen gegeben hatte, als nach Treu und Glauben verpflichtet anzusehen, den Abmahnenden darüber aufzuklären, daß eine Unterwerfung wegen derselben Verletzungshandlung bereits einem Dritten gegenüber erfolgt ist. Denn für den Abmahnenden besteht anderenfalls die erhebliche, auf das ursprüngliche wettbewerbswidrige Verhalten des Verletzers zurückzuführende Gefahr eines sowohl überflüssigen als auch aussichtslosen Prozesses, während andererseits die Mitteilung der Unterwerfung, ihres Adressaten und ihres wesentlichen Inhalts dem Abgemahnten eine im Verhältnis zu jenem von ihm verursachten Risiko geringen, jedenfalls aber zumutbaren Aufwand bereitet. Wird - wie im vorliegenden Fall - die aus der Rechtsbeziehung der Parteien erwachsende Aufklärungspflicht verletzt, so kann darin, falls der Abgemahnte schuldhaft gehandelt hat, eine positive Forderungsverletzung liegen, mit der Folge, daß dem Verletzten ein Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer zustehen kann.1)
Der nach einer Abmahnung zustande gekommene wettbewerbliche Unterlassungsvertrag ist zugleich die Folge und eine - vertraglich weiter konkretisierte - Fortsetzung der wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung eigener Art, die nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des BGH ihrerseits als Folge einer wettbewerblichen Verletzungshandlung und der darauf erfolgten Abmahnung zwischen dem Verletzer und dem abmahnenden Gläubiger zustande kommt. Der Unterwerfungsvertrag wird daher ebenso wie die durch die Abmahnung begründete Sonderbeziehung in besonderem Maße durch Treu und Glauben und das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme bestimmt, woraus sich je nach den Umständen auch Pflichten zur Aufklärung ergeben können, wenn dem anderen Teil als Folge des Verhaltens des Verletzers Kostenschäden drohen, die durch die Aufklärung unschwer zu vermeiden sind.2)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de