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§ 31 BGB → Haftung des Vereins für Organe
§ 278 BGB → Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
§ 830 (1) BGB → Mittäterhaftung
§ 830 (2) BGB → Anstifter und Gehilfen
§ 831 BGB → Haftung für den Verrichtungsgehilfen
§ 1004 BGB → Störerhaftung
§ 8 (2) UWG → Unternehmerhaftung
§ 14 (7) MarkenG → Haftung des Betriebsinhabers
§ 15 (6) MarkenG → Haftung des Betriebsinhabers
§ 8 TMG → Durchleitung von Informationen
§ 10 TMG → Haftungsprivileg für Diensteanbieter
→ Handlungen Dritter
→ Beauftragtenhaftung
→ Haftung der BGB-Gesellschaft
→ Gehilfenhaftung
→ Zurechnungszusammenhang
Handlungen Dritter können dem in Anspruch Genommenen als eigene Handlungen zugerechnet werden, wenn er sich diese zu eigen gemacht hat.1)
Dafür ist entscheidend, dass die in Anspruch genommene Person nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Handlung eines Dritten übernimmt oder den zurechenbaren Anschein erweckt, sie identifiziere sich mit ihr. Ob dies der Fall ist, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen.2)
Diese Haftungskategorie betrifft jedoch nicht die zunächst festzustellende Verursachung im logischnaturwissenschaftlichen Sinne. Betroffen ist vielmehr - ebenso wie bei der Kategorie der Täterschaft und Teilnahme [→ ]Mittäterschaft] - die der Feststellung der äquivalenten Kausalität [→ Äquivalenztheorie] nachgelagerte normative Zurechnung [→ Zurechnungszusammenhang], bei der zu fragen ist, nach welchen Kriterien sich die Haftung bestimmt, wenn mehrere Personen einen für die Rechtsverletzung äquivalent kausalen Beitrag geleistet haben.3)
Konkret geht es bei der Haftung unter dem Gesichtspunkt des „Sich-Zu-Eigen-Machens“ darum, ob derjenige, der einen äquivalent kausalen Beitrag für eine Rechtsgutsbeeinträchtigung durch einen Dritten geleistet hat, aus normativen Gründen nicht für diese Beeinträchtigung verantwortlich ist.4)
So haftet beispielsweise der Anbieter eines auf einer Online-Handelsplattform angebotenen Produkts nicht für eine von ihm veranlasste und damit verursachte rechtswidrige Kundenbewertung, wenn er sich diese Kundenbewertung nicht zu eigen macht.5)
Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen.6)
Das Organ der juristischen Person haftet zumindest im Rahmen des § 1004 BGB analog (Unterlassung) persönlich. Erforderlich ist hierzu die Kenntnis des Organs von der rechtsverletzenden Handlung und das bestehen der Möglichkeit die Handlung abzustellen.7)
Eine persönliche Haftung auf Schadensersatz ist nur im Rahmen der Mittäterschaft nach § 830 BGB möglich. Erforderlich hierfür ist die vorsätzliche Teilnahme.
Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich [§ 830 (2) BGB → Anstifter und Gehilfen].
→ Haftung
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