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§ 25 (1) StGB → Täterschaft
BGB → Täterhaftung
Im Zivilrecht sind die strafrechtlichen Grundsätze der Täterschaft [§ 25 (1) StGB → Täterschaft] und Teilnahme anzuwenden.1)
Eine täterschaftliche Haftung der Kläger setzt mithin Tatherrschaft voraus.2)
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