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→ Haftung für Dritte
→ Mittäterhaftung
Handlungen Dritter können dem in Anspruch Genommenen als eigene Handlungen zugerechnet werden [→ Haftung für Dritte], wenn er sich diese zu eigen gemacht hat.1)
Dafür ist entscheidend, dass die in Anspruch genommene Person nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Handlung eines Dritten übernimmt oder den zurechenbaren Anschein erweckt, sie identifiziere sich mit ihr. Ob dies der Fall ist, ist aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen.2)
Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen.3)
→ Haftung
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