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§ 744 (1) BGB → Gemeinschaftliche Verwaltung
→ Ungerechtfertigten Alleinanmeldung eines Schutzrechts
Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.
Inwieweit die Anmeldung einer Erfindung zum Patent als solche als eine von § 744 Abs. 2 BGB gedeckte Erhaltungsmaßnahme zu bewerten ist1), ist nicht abschließendend beurteilt [→ Ungerechtfertigten Alleinanmeldung eines Schutzrechts].2)
§ 741 BGB → Bruchteilsgemeinschaft
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