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Regel 91.3 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Zustimmung zu und die Wirkung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler.
Regel 91.3 a) PCT → Entscheidung über Berichtigung und Mitteilung
Beschreibt die Entscheidung über Berichtigung und die Mitteilung an den Anmelder.
Regel 91.3 b) PCT → Berichtigung des Schriftstücks
Regelt die Berichtigung des Schriftstücks nach Zustimmung.
Regel 91.3 c) PCT → Wirksamkeit der Berichtigung
Beschreibt die Wirksamkeit der Berichtigung ab dem Anmeldedatum oder Einreichungsdatum.
Regel 91.3 d) PCT → Veröffentlichung bei Verweigerung der Zustimmung
Regelt die Veröffentlichung des Antrags auf Berichtigung bei Verweigerung der Zustimmung.
Regel 91.3 e) PCT → Berücksichtigung der Berichtigung durch Bestimmungsämter
Regelt die Berücksichtigung der Berichtigung durch Bestimmungsämter.
Regel 91.3 f) PCT → Unberücksichtigung der Berichtigung durch Bestimmungsämter
Regelt die Bedingungen, unter denen Bestimmungsämter eine Berichtigung unberücksichtigt lassen können.
Regel 91 PCT → Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken
Regelt die Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de