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Regel 91 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Berichtigung offensichtlicher Fehler in der internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken.
Regel 91.1 a) PCT → Antrag auf Berichtigung offensichtlicher Fehler
Beschreibt den Antrag auf Berichtigung offensichtlicher Fehler.
Regel 91.1 b) PCT → Zuständige Behörde für die Berichtigung
Regelt die zuständige Behörde für die Berichtigung offensichtlicher Fehler.
Regel 91.1 c) PCT → Voraussetzungen für die Zustimmung zur Berichtigung
Beschreibt die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Berichtigung.
Regel 91.1 d) PCT → Berücksichtigung von Inhalten bei der Berichtigung
Regelt die Berücksichtigung von Inhalten bei der Berichtigung offensichtlicher Fehler.
Regel 91.1 e) PCT → Berücksichtigung von Schriftstücken bei der Berichtigung
Beschreibt die Berücksichtigung von Schriftstücken bei der Berichtigung offensichtlicher Fehler.
Regel 91.1 f) PCT → Anwendbares Datum für die Berichtigung
Regelt das anwendbare Datum für die Berichtigung offensichtlicher Fehler.
Regel 91.1 g) PCT → Nicht berichtigungsfähige Fehler
Beschreibt Fehler, die nicht berichtigungsfähig sind.
Regel 91.1 h) PCT → Aufforderung zur Berichtigung durch die Behörde
Regelt die Aufforderung zur Berichtigung durch die Behörde.
Regel 91.2 PCT → Anträge auf Berichtigung
Regelt die Anträge auf Berichtigung offensichtlicher Fehler.
Regel 91.3 PCT → Zustimmung zu und Wirkung von Berichtigungen
Regelt die Zustimmung zu und die Wirkung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler.
PCT, Teil F → Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags
Behandelt die Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de