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Regel 91.3 a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Entscheidung über Berichtigung und die Mitteilung an den Anmelder.
Die zuständige Behörde entscheidet unverzüglich darüber, ob sie einer Berichtigung nach Regel 91.1 zustimmt oder die Zustimmung verweigert, und unterrichtet den Anmelder und das Internationale Büro unverzüglich über die Zustimmung oder die Verweigerung der Zustimmung und, im Fall einer Verweigerung, über die Gründe. Das Internationale Büro verfährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften und unterrichtet, soweit erforderlich, das Anmeldeamt, die internationale Recherchenbehörde, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, die Bestimmungsämter und die ausgewählten Ämter über die Zustimmung oder die Verweigerung der Zustimmung.
Regel 91.3 PCT → Zustimmung zu und Wirkung von Berichtigungen
Regelt die Zustimmung zu und die Wirkung von Berichtigungen offensichtlicher Fehler.
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