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pct:wirksamkeit_der_zuruecknahme_des_antrags_auf_ergaenzende_recherche

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Wirksamkeit der Zurücknahme des Antrags auf ergänzende Recherche

Regel 90bis.3bis b) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Wirksamkeit der Zurücknahmeerklärung des Antrags auf ergänzende Recherche.

Regel 90bis.3bis b) PCT

Die Zurücknahme wird wirksam mit Eingang einer Erklärung des Anmelders innerhalb der in Absatz a genannten Frist wahlweise bei der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder beim Internationalen Büro. Wenn die Erklärung nicht rechtzeitig bei der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde eingeht, um die in Absatz a genannte Übermittlung des Berichts oder der Erklärung zu verhindern, findet die Übermittlung dieses Berichts oder dieser Erklärung nach Artikel 20 Absatz 1, der nach Regel 45bis.8 Absatz b anzuwenden ist, dennoch statt.

siehe auch

Regel 90bis.3bis PCT → Zurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche
Regelt die Zurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche.

pct/wirksamkeit_der_zuruecknahme_des_antrags_auf_ergaenzende_recherche.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 09:34 von mfreund