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pct:zeitpunkt_der_zuruecknahme_des_antrags_auf_ergaenzende_recherche

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Zeitpunkt der Zurücknahme des Antrags auf ergänzende Recherche

Regel 90bis.3bis a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf eine ergänzende Recherche zurückgenommen werden kann.

Regel 90bis.3bis a) PCT

Der Anmelder kann den Antrag auf eine ergänzende Recherche jederzeit vor dem Datum der Übermittlung gemäß Regel 45bis.8 Absatz a des ergänzenden internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung, daß kein solcher Bericht erstellt wird, an den Anmelder und an das Internationale Büro zurücknehmen.

siehe auch

Regel 90bis.3bis PCT → Zurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche
Regelt die Zurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche.

pct/zeitpunkt_der_zuruecknahme_des_antrags_auf_ergaenzende_recherche.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 09:34 von mfreund