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Regel 90bis.1 c) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen die internationale Veröffentlichung unterbleibt.
Die internationale Veröffentlichung der internationalen Anmeldung unterbleibt, wenn die vom Anmelder übersandte oder durch das Anmeldeamt oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde übermittelte Zurücknahmeerklärung beim Internationalen Büro vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht.
Regel 90bis.1 PCT → Zurücknahme der internationalen Anmeldung
Regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung.
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