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pct:mitteilungspflicht_bei_erklaerung

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Mitteilungspflicht bei Erklärung

Artikel 64 (4)(c) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Mitteilungspflicht bei Abgabe einer Erklärung.

Artikel 64 (4)(c) PCT

Jeder Staat, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, hat gleichzeitig schriftlich mitzuteilen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Bedingungen internationale Anmeldungen, in denen dieser Staat als Bestimmungsstaat benannt ist, in diesem Staat als zum Stand der Technik gehörend gelten. Diese Erklärung kann jederzeit durch Notifikation an den Generaldirektor geändert werden.

siehe auch

Artikel 64 (4) PCT → Vorbehalt zur Bestimmung des Standes der Technik
Beschreibt Vorbehalte zur Bestimmung des Standes der Technik.

pct/mitteilungspflicht_bei_erklaerung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/17 07:45 von mfreund