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Artikel 64 (4)(b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Nichtbindung durch Artikel 11 Absatz 3.
Jeder Staat, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, ist insoweit nicht durch Artikel 11 Absatz 3 gebunden.
Artikel 64 (4) PCT → Vorbehalt zur Bestimmung des Standes der Technik
Beschreibt Vorbehalte zur Bestimmung des Standes der Technik.
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