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pct:folgen_der_erklaerung

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Folgen der Erklärung

Artikel 64 (1)(b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Folgen für Staaten, die eine solche Erklärung abgeben.

Artikel 64 (1)(b) PCT

Staaten, die eine Erklärung nach Buchstabe a abgeben, sind durch die Bestimmungen des genannten Kapitels und durch die entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnung nicht gebunden.

siehe auch

Artikel 64 (1) PCT → Vorbehalt zu Kapitel II
Erlaubt Staaten, Kapitel II für sich als nicht verbindlich zu erklären.

pct/folgen_der_erklaerung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/17 07:43 von mfreund