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Artikel 64 (1)(b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Folgen für Staaten, die eine solche Erklärung abgeben.
Staaten, die eine Erklärung nach Buchstabe a abgeben, sind durch die Bestimmungen des genannten Kapitels und durch die entsprechenden Bestimmungen der Ausführungsordnung nicht gebunden.
Artikel 64 (1) PCT → Vorbehalt zu Kapitel II
Erlaubt Staaten, Kapitel II für sich als nicht verbindlich zu erklären.
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