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Artikel 64 (1)(a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erlaubt Staaten, Kapitel II für sich als nicht verbindlich zu erklären.
Jeder Staat kann erklären, daß Kapitel II für ihn nicht verbindlich sein soll.
Artikel 64 (1) PCT → Vorbehalt zu Kapitel II
Erlaubt Staaten, Kapitel II für sich als nicht verbindlich zu erklären.
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