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Artikel 30 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert die Geltung der Einsichtnahme-Beschränkungen für Anmeldeämter.
Absatz 2 Buchstabe a gilt für jedes Anmeldeamt, sofern es sich nicht um Übermittlungen nach Artikel 12 Absatz 1 handelt.
Artikel 30 PCT → Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung
Beschreibt den vertraulichen Charakter der internationalen Anmeldung.
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