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Artikel 30 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt die Einschränkungen der Einsichtnahme in die internationale Anmeldung vor ihrer Veröffentlichung.
Artikel 30 (1)(a) PCT → Einschränkungen für Internationale Büro und Recherchenbehörden
Erklärt die Einschränkungen der Einsichtnahme durch das Internationale Büro und die Recherchenbehörden.
Artikel 30 (1)(b) PCT → Ausnahmen von den Einsichtnahmebeschränkungen
Beschreibt die Ausnahmen von den Einsichtnahmebeschränkungen.
Artikel 30 PCT → Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung
Beschreibt den vertraulichen Charakter der internationalen Anmeldung.
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