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pct:verpflichtung_zur_einreichung_einer_abschrift_der_frueheren_nationalen_oder_internationalen_anmeldung

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Verpflichtung zur Einreichung einer Abschrift der früheren nationalen oder internationalen Anmeldung

Regel 17.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) definiert die Verpflichtung zur Einreichung einer Abschrift der früheren Anmeldung, wenn die Priorität beansprucht wird.

Regel 17.1 PCT

a) Wird für die internationale Anmeldung die Priorität einer früheren nationalen [→ nationale Anmeldung] oder internationalen Anmeldung beansprucht, so hat der Anmelder eine beglaubigte Abschrift dieser früheren Anmeldung einzureichen.

b) Der Anmelder kann das Anmeldeamt bitten, den Prioritätsbeleg zu erstellen und zu übermitteln.

c) Konsequenzen, wenn die Erfordernisse nicht erfüllt werden.

d) Bestimmungen, wann der Prioritätsanspruch nicht unberücksichtigt gelassen werden darf.

siehe auch

Regel 17 PCT → Der Prioritätsbeleg
Regelt die Einreichung und Bereitstellung von Prioritätsbelegen.

pct/verpflichtung_zur_einreichung_einer_abschrift_der_frueheren_nationalen_oder_internationalen_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/06 07:43 von mfreund