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pct:erklaerung_von_vorbehalten

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Erklärung von Vorbehalten

Artikel 64 (6)(a) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Abgabe von Erklärungen zu Vorbehalten.

Artikel 64 (6)(a) PCT

Jede Erklärung nach diesem Artikel muß schriftlich abgegeben werden. Sie kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags oder der Hinterlegung der Ratifikations- und Beitrittsurkunde oder außer in dem in Absatz 5 bezeichneten Fall zu einem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generaldirektor abgegeben werden. Im Fall einer solchen Notifikation wird die Erklärung sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhalten hat, und hat für internationale Anmeldungen, die vor dem Ablauf dieser Sechs-Monats-Frist eingereicht worden sind, keine Wirkung.

siehe auch

Artikel 64 (6) PCT → Verfahren zur Erklärung und Rücknahme von Vorbehalten
Regelt das Verfahren zur Erklärung und Rücknahme von Vorbehalten.

pct/erklaerung_von_vorbehalten.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/17 07:45 von mfreund