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pct:ruecknahme_von_vorbehalten

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Rücknahme von Vorbehalten

Artikel 64 (6)(b) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt das Verfahren zur Rücknahme von Vorbehalten.

Artikel 64 (6)(b) PCT

Jede Erklärung nach diesem Artikel kann jederzeit durch Notifikation an den Generaldirektor zurückgenommen werden. Diese Rücknahme wird drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhalten hat, und hat im Fall der Rücknahme einer gemäß Absatz 3 abgegebenen Erklärung für internationale Anmeldungen, die vor dem Ablauf dieser Drei-Monats-Frist eingereicht worden sind, keine Wirkung.

siehe auch

Artikel 64 (6) PCT → Verfahren zur Erklärung und Rücknahme von Vorbehalten
Regelt das Verfahren zur Erklärung und Rücknahme von Vorbehalten.

pct/ruecknahme_von_vorbehalten.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/17 07:46 von mfreund