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pct:ruecknahme_der_internationalen_anmeldung_bei_fristversaeumnis

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Rücknahme der internationalen Anmeldung bei Fristversäumnis

Artikel 12 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert, dass die internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn das Aktenexemplar nicht fristgerecht beim Internationalen Büro eingeht.

Artikel 12 (3) PCT

Die internationale Anmeldung gilt als zurückgenommen, falls das Aktenexemplar dem Internationalen Büro nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zugeht.

siehe auch

Art. 12 PCT → Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde
Regelt die Übermittlung der Anmeldung an das Internationale Büro und die Recherchenbehörde.

pct/ruecknahme_der_internationalen_anmeldung_bei_fristversaeumnis.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/14 07:36 von mfreund