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Artikel 12 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert, dass die internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn das Aktenexemplar nicht fristgerecht beim Internationalen Büro eingeht.
Die internationale Anmeldung gilt als zurückgenommen, falls das Aktenexemplar dem Internationalen Büro nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zugeht.
Art. 12 PCT → Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde
Regelt die Übermittlung der Anmeldung an das Internationale Büro und die Recherchenbehörde.
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