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Artikel 12 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt, dass die internationale Anmeldung in drei Exemplaren vorliegt: beim Anmeldeamt, beim Internationalen Büro und bei der Internationalen Recherchenbehörde.
Ein Exemplar der internationalen Anmeldung verbleibt beim Anmeldeamt (“Anmeldeamtsexemplar”), ein Exemplar (“Aktenexemplar”) wird dem Internationalen Büro übermittelt, ein weiteres Exemplar (“Recherchenexemplar”) wird der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde (Artikel 16) nach den Vorschriften der Ausführungsordnung übermittelt.
Art. 12 PCT → Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde
Regelt die Übermittlung der Anmeldung an das Internationale Büro und die Recherchenbehörde.
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