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Artikel 12 (2) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, dass das Aktenexemplar als das maßgebende Exemplar der internationalen Anmeldung gilt.
Das Aktenexemplar gilt als das maßgebende Exemplar der internationalen Anmeldung.
Art. 12 PCT → Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde
Regelt die Übermittlung der Anmeldung an das Internationale Büro und die Recherchenbehörde.
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