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Regel 66.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den schriftlichen Bescheid der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.
Regel 66.2(a) PCT → Mitteilung an den Anmelder in der internationalen vorläufigen Prüfung
Beschreibt die Mitteilung an den Anmelder bei bestimmten Feststellungen.
Regel 66.2(b) PCT → Begründung des Bescheids
Regelt die Begründung des Bescheids.
Regel 66.2(c) PCT → Aufforderung zur Stellungnahme
Beschreibt die Aufforderung zur Stellungnahme und Einreichung von Änderungen.
Regel 66.2(d) PCT → Fristsetzung für Stellungnahme
Regelt die Fristsetzung für die Stellungnahme.
Regel 66.2(e) PCT → Verlängerung der Frist
Beschreibt die Möglichkeit zur Verlängerung der Frist.
Regel 66 PCT → Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Beschreibt das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.
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