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Für die Zwecke der internationalen vorläufigen Prüfung gilt eine beanspruchte Erfindung als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand dem Wesen der Erfindung nach auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder (im technischen Sinne) benutzt werden kann. Der Ausdruck „gewerbliches Gebiet“ ist entsprechend der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums im weitesten Sinne zu verstehen.
(A 33 VI PCT)
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