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Artikel 62 (1) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt, wie ein Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft Vertragspartei werden kann.
Jeder Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Vertrags werden durch
i) Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder
ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
Artikel 62 PCT → Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
Regelt die Möglichkeiten, Vertragspartei des Vertrags zu werden.
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