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Regel 29.4 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Mitteilung der Absicht des Anmeldeamts, eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abzugeben.
Regel 29.4a PCT → Mitteilung der Absicht und Möglichkeit zur Gegenvorstellung
Regelt die Mitteilung der Absicht des Anmeldeamts und die Möglichkeit zur Gegenvorstellung durch den Anmelder.
Regel 29.4b PCT → Aufforderung zur Bestätigung der Einbeziehung durch Verweis
Regelt die Aufforderung zur Bestätigung der Einbeziehung eines Bestandteils durch Verweis.
Regel 29.4c PCT → Unanwendbarkeit bei Unvereinbarkeit mit nationalem Recht
Regelt die Unanwendbarkeit von Absatz b bei Unvereinbarkeit mit nationalem Recht.
Regel 29 PCT → Internationale Anmeldungen, die als zurückgenommen gelten
Regelt die Umstände, unter denen internationale Anmeldungen als zurückgenommen gelten.
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