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pct:mitteilung_der_absicht_eine_erklaerung_nach_artikel_14_absatz_4_abzugeben

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Mitteilung der Absicht, eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abzugeben

Regel 29.4 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Mitteilung der Absicht des Anmeldeamts, eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abzugeben.

Regel 29.4a PCT → Mitteilung der Absicht und Möglichkeit zur Gegenvorstellung
Regelt die Mitteilung der Absicht des Anmeldeamts und die Möglichkeit zur Gegenvorstellung durch den Anmelder.

Regel 29.4b PCT → Aufforderung zur Bestätigung der Einbeziehung durch Verweis
Regelt die Aufforderung zur Bestätigung der Einbeziehung eines Bestandteils durch Verweis.

Regel 29.4c PCT → Unanwendbarkeit bei Unvereinbarkeit mit nationalem Recht
Regelt die Unanwendbarkeit von Absatz b bei Unvereinbarkeit mit nationalem Recht.

siehe auch

Regel 29 PCT → Internationale Anmeldungen, die als zurückgenommen gelten
Regelt die Umstände, unter denen internationale Anmeldungen als zurückgenommen gelten.

pct/mitteilung_der_absicht_eine_erklaerung_nach_artikel_14_absatz_4_abzugeben.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/07 10:05 von mfreund