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Regel 29.4b der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Aufforderung zur Bestätigung der Einbeziehung eines Bestandteils durch Verweis.
Beabsichtigt das Anmeldeamt, nach Artikel 14 Absatz 4 eine Erklärung in Bezug auf einen in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Absatz d oder e erwähnten Bestandteil abzugeben, so hat es in der in Absatz a dieser Regel erwähnten Mitteilung den Anmelder aufzufordern, gemäß Regel 20.6 Absatz a zu bestätigen, dass der Bestandteil nach Regel 4.18 durch Verweis einbezogen ist. Für die Zwecke der Regel 20.7 Absatz a Ziffer i gilt die nach diesem Absatz an den Anmelder gerichtete Aufforderung als Aufforderung nach Regel 20.3 Absatz a Ziffer ii.
Regel 29.4 PCT → Mitteilung der Absicht, eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abzugeben
Regelt die Mitteilung der Absicht des Anmeldeamts, eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abzugeben.
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