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Regel 29 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Umstände, unter denen internationale Anmeldungen als zurückgenommen gelten.
Regel 29.1 PCT → Feststellung durch das Anmeldeamt
Regelt die Feststellung durch das Anmeldeamt, dass eine internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt.
Regel 29.3 PCT → Hinweis des Anmeldeamts auf bestimmte Tatsachen
Regelt den Hinweis des Anmeldeamts auf bestimmte Tatsachen, die eine Feststellung nach Artikel 14 Absatz 4 betreffen.
Regel 29.4 PCT → Mitteilung der Absicht, eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abzugeben
Regelt die Mitteilung der Absicht des Anmeldeamts, eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abzugeben.
PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.
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