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Regel 29.4c der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Unanwendbarkeit von Absatz b bei Unvereinbarkeit mit nationalem Recht.
Absatz b ist nicht anzuwenden, wenn das Anmeldeamt das Internationale Büro gemäß Regel 20.8 Absatz a von der Unvereinbarkeit der Regeln 20.3 Absätze a Ziffer ii und b Ziffer ii und 20.6 mit dem von diesem Amt anzuwendenden nationalen Recht unterrichtet hat.
Regel 29.4 PCT → Mitteilung der Absicht, eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abzugeben
Regelt die Mitteilung der Absicht des Anmeldeamts, eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abzugeben.
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