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Regel 95.2 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übersendung von Kopien der Übersetzungen durch Bestimmungsämter und ausgewählte Ämter.
Regel 95.2 a) PCT → Übersendung von Übersetzungen an das Internationale Büro
Beschreibt die Übersendung von Kopien der Übersetzungen an das Internationale Büro.
Regel 95.2 b) PCT → Antrag auf Kopien der Übersetzungen
Regelt den Antrag auf Kopien der Übersetzungen und die Kostenerstattung.
Regel 95 PCT → Angaben und Übersetzungen von Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern
Regelt die Angaben und Übersetzungen von Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern.
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