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pct:uebersendung_von_uebersetzungen_an_das_internationale_buero

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Übersendung von Übersetzungen an das Internationale Büro

Regel 95.2 a) der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übersendung von Kopien der Übersetzungen an das Internationale Büro.

Regel 95.2 a) PCT

Jedes Bestimmungsamt oder ausgewählte Amt übersendet dem Internationalen Büro auf dessen Antrag eine Kopie der bei ihm vom Anmelder eingereichten Übersetzung der internationalen Anmeldung.

siehe auch

Regel 95.2 PCT → Kopien der Übersetzungen
Regelt die Übersendung von Kopien der Übersetzungen durch Bestimmungsämter und ausgewählte Ämter.

pct/uebersendung_von_uebersetzungen_an_das_internationale_buero.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 10:15 von mfreund