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Regel 20 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bestimmungen zur Feststellung und Zuerkennung des internationalen Anmeldedatums.
Regel 20.1 PCT → Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1
Definiert die Bestimmungen zur Feststellung, ob die Unterlagen die Erfordernisse für ein internationales Anmeldedatum erfüllen.
Regel 20.2 PCT → Positive Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1
Beschreibt das Verfahren, wenn die Erfordernisse erfüllt sind und ein internationales Anmeldedatum zuerkannt wird.
Regel 20.3 PCT → Mängel nach Artikel 11 Absatz 1
Regelt das Verfahren bei Mängeln in den Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen.
Regel 20.4 PCT → Negative Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1
Beschreibt das Verfahren, wenn die Erfordernisse nicht erfüllt sind und kein internationales Anmeldedatum zuerkannt wird.
Regel 20.5 PCT → Fehlende Teile
Regelt das Verfahren bei fehlenden Teilen der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen.
Regel 20.5bis PCT → Fälschlicherweise eingereichte Bestandteile und Teile
Regelt das Verfahren bei fälschlicherweise eingereichten Bestandteilen oder Teilen.
Regel 20.6 PCT → Bestätigung der Einbeziehung von Bestandteilen und Teilen durch Verweis
Regelt das Verfahren zur Bestätigung der Einbeziehung von Bestandteilen und Teilen durch Verweis.
Regel 20.7 PCT → Frist
Legt die Frist für die Einreichung von Richtigstellungen oder Bestätigungen fest.
Regel 20.8 PCT → Unvereinbarkeit mit nationalem Recht
Regelt die Bestimmungen zur Unvereinbarkeit mit nationalem Recht und deren Auswirkungen.
PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.
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