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Artikel 61 (3) des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erläutert, wann und wie Änderungen in Kraft treten.
Artikel 61 (3)(a) PCT → Zeitpunkt des Inkrafttretens
Beschreibt den Zeitpunkt, zu dem Änderungen in Kraft treten.
Artikel 61 (3)(b) PCT → Bindung der Mitgliedstaaten
Erläutert, welche Staaten durch die Änderungen gebunden sind.
Artikel 61 (3)(c) PCT → Bindung neuer Mitgliedstaaten
Regelt die Bindung neuer Mitgliedstaaten an die Änderungen.
Artikel 61 PCT → Änderung einzelner Bestimmungen des Vertrags
Beschreibt das Verfahren zur Änderung bestimmter Vertragsbestimmungen.
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